§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen: Förderverein der Nachbarschaftsgrundschule Götzingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Buchen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in 74722 Buchen-Götzingen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist das Amtsgericht Buchen

(2)  Geschäftsjahr ist das Schuljahr, jeweils vom 01.08. bis 31.07. jeden Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Nachbarschaftsgrundschule Götzingen.

(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen der Schule.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3  Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 68 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der Nachbarschaftsgrundschule Götzingen verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

(3)  Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche.

(4)  Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt,   durch Ausschluss und im Falle von juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt muss schriftlich, spätestens ein Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden.

(2) Sollte ein Mitglied ohne ordentliche Kündigung verzogen und/oder der Mitgliedsbeitrag nicht mehr einzugsfähig sein, beschließt die Vorstandschaft über den Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einstimmiger Mehrheit. Der Vorstand hat dem Mitglied den Ausschluss an die ihm bekannte Adresse mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss entscheiden zu lassen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang jeden Schuljahres nach der Bildung des Elternbeirats, jedoch spätestens bis Jahresende, statt. Hierzu sind alle Mitglieder schriftlich oder mündlich einzuladen.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) sie nimmt die Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Kassierers und der Revisoren entgegen,

b) sie bestimmt über die Entlastung des Vorstandes,

c) sie wählt den Vorstand des Vereins auf die Dauer von einem Jahr,

d) sie wählt jährlich zwei Revisoren, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand nicht angehören dürfen, sie entscheidet über alle Anträge, die der Vorstand oder einzelne Vereinsmitglieder ihr vorlegen,

e) sie beschließt über Satzungsänderungen,

f) sie entscheidet in allen anderen Angelegenheiten, die durch diese Satzung ausdrücklich ihrer Zuständigkeit unterstellt werden,

(3)  Anträge einzelner Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich einzubringen,

(4)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

(5)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Für die Einberufung gelten die gleichen Formalien wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleiche Zuständigkeit wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie beschließt zudem mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder über den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied, wenn sie eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung feststellt; der Betroffene ist vorher anzuhören.

(6)  Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen und eigenhändig zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfall hat der Versammlungsleiter einen anderen Protokollführer zu benennen.

§ 8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Rektor der Nachbarschaftsgrundschule gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Der Elternbeiratsvorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Funktion an, falls nicht bereits Mitglied im Vorstand. Im Vorstand sollen mindestens 2 Mitglieder aus dem Elternbeirat sein.

(2)  Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er entscheidet in allen Fragen selbständig, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.

(3)  Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes; er ist für die Einberufung dieser Gremien verantwortlich.

(4)  Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.

(5)  Vorstandssitzungen finden bei Bedarf sowie dann statt, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies wünschen.

(6)  Die Mitglieder des Vorstandes haben weder Anspruch auf eine Vergütung noch auf Aufwandsentschädigung.

(7)  Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten; beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(8)  Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand durch Tod oder Rücktritt entscheidet der Vorstand über das weitere Verfahren.

§ 9 Die Revisoren

Die Revisoren müssen vor jeder Mitgliederversammlung eine ordentliche und sollen während des Jahres unvermutete Kassenprüfungen durchführen.

§ 10 Eigentumsverhältnisse

Die vom Förderverein angeschafften Gegenstände oder Waren werden der Nachbarschaftsgrundschule Götzingen als Eigentum übereignet, mit der Maßgabe, dass sie in der Schule zur Nutzung verbleiben. Handelt es sich um reine Verbrauchsgüter oder um wirtschaftliche Zuwendungen an Schüler, so gehen diese in das Eigentum der Schule oder der Zuwendungsempfänger über.

§ 11 Beschlussfassung

(1)  Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wahlen erfolgen geheim mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Wahlen auch per Akklamation durchgeführt werden.

(2)  Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Hauptversammlung oder auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung muss mindestens einen Monat vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2)  Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buchen (Odenwald), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 11. April 2006 in Kraft.
Satzungsergänzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.11.2008 § 10 (Eigentums-
Verhältnisse)

Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.11.2010 § 5 (Ende der Mitgliedschaft)